Formulare

Formular: Antrag_auf_Beurlaubung_fuer_Schueler_innen, GGS Poll

Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden

Nach §43 Abs.1 Schulgesetz (SchulG) NRW besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG NRW beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden

Bis zu zwei Tagen beurlaubt der/die Klassenlehrerin, darüber hinaus die Schulleitung.(außer unmittelbar vor oder nach den Ferien

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Dies gilt auch bei bestimmten Feiertagskonstellationen.

Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z.B.:

  1. Persönliche Anlässe

(z.B. Erstkommunion und Konfirmation, Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.

  1. Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, z.B.:
  • religiöse Veranstaltungen (z.B. Rüstzeiten, Exerzitien, Kirchentage),
  • Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Seminare zur Vorbereitung auf den Übertritt in das Arbeitsleben,
  • politische Veranstaltungen (z.B. Bildungsarbeit der Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen),
  • kulturelle Veranstaltungen ( z.B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben; Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters, einer Laienspielschar), Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten)
  • internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen
  • für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage

Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien) . Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z.B.: des Sportvereins, Veranstalters, Universität…) nachzuweisen.

Nach §41 Abs. 1 SchulG NRW haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schul-pflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach §126 SchulG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungs-berechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.