Verhalten bei Lausbefall

Läuse

Informationen der Bezirksregierung Köln (Rechtliche Hinweise)

1. Verbot des Betretens der Schule sowie der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
bei bestehendem Kopflausbefall
§ 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt
fest, dass die Räume und Einrichtungen einer Schule (Schule = Gemeinschaftseinrichtung
nach § 33 IfSG) durch Schülerinnen und Schüler mit Kopfläusen nicht betreten
werden dürfen. Auch dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht an schulischen
Veranstaltungen (zum Beispiel Unterricht, Klassenfahrt, Tagesausflug) teilnehmen.

Bei Kopflausbefall kann davon ausgegangen werden, dass nach einer sachgerechten
Behandlung mit einem geeigneten Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Weiterverbreitung
der Kopfläuse mehr anzunehmen ist. Folglich ist ein ärztliches Attest
regelmäßig nicht erforderlich.
Etwas anderes gilt aber beispielsweise dann, wenn bereits mehrfach eine Schülerin
oder ein Schüler Kopfläuse hatte oder der Schule bekannt ist, dass bei den Erziehungsberechtigten
– im Regelfall den Eltern – kein Problemverständnis in Bezug auf
den Kopflausbefall ihres Kindes vorhanden ist.

2. Pflichten der Erziehungsberechtigten
2.1. Pflicht zur Einhaltung des Betretungs- und Teilnahmeverbotes
Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder nach § 34 Abs. 4 Satz 1 IfSG für die Einhaltung
des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Das heißt,
die Eltern dürfen ihr Kind nicht zur Schule gehen oder an Klassenfahrten oder Schulausflügen
teilnehmen lassen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so stellt
dieses eine Ordnungswidrigkeit dar.
2.2. Pflicht zur Information gegenüber der Schule
Ferner haben die Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich
über den Befall ihres Kindes mit Kopfläusen zu informieren

3. Zeitlich begrenzter Ausschlusses vom Unterricht
3.1 Kind geht bei bekanntem Kopflausbefall zur Schule
Lassen Eltern ihr Kind bei Vorliegen von Kopflausbefall in die Schule gehen, so ist das Kind durch die Schulleitung auf der Grundlage des § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG vorläufig vom Besuch der Schule auszuschließen.
Bei unzweifelhaft vorliegendem Kopflausbefall liegt nicht nur eine konkrete Gefahr
vor, bei der die Schulleitung auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens einen
vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch aussprechen kann (vgl.
§ 54 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG). Vielmehr ist eine Gefahr im Verzuge anzunehmen,
bei der die Übertragung der Kopfläuse auf ein anderes Kind mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird und die vorherige Einholung eines
schulärztlichen Gutachtens diese Wahrscheinlichkeit in zeitlicher Hinsicht nach vorne
verlagert. Folglich ist mit Blick auf den Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 IfSG das durch § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG eingeräumte Ermessen
auf Null reduziert. Die Schulleitung hat daher einen sofortigen vorläufigen Ausschluss
vom Schulbesuch auszusprechen.
3.2. Kind geht bei nicht bekanntem Kopflaubefall zu Schule
Die vorstehenden Ausführungen (=> 3.1.) gelten auch dann, wenn objektiv ein Kopflausbefall
bei einem Kind vorliegt, die Eltern diesen aber bislang nicht entdeckt haben.

4. Pflichten der Schule
4.1. Informationspflicht gegenüber den Eltern
4.2. Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt
Der Schule obliegt ferner die Verpflichtung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 IfSG. Hiernach
hat die Schulleitung – bei Bekanntwerden des Kopflausbefalls eines Kindes – das
zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und
personenbezogene Angaben zu machen.

Hier eine Infobroschüre der BZgA zur Thematik zum download: Lausbefall, was tun?