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Schulanmeldungen

Aktuelles zum Schulanmeldeverfahren 2024 für das Schuljahr 2025/2026:

Die Schritte vor der Einschulung (Film von der Stadt Köln):

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Die GGS Poller Hauptstraße stellt sich vor:

Schulfilm 2020: 

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Termine der GGS Poll im Schulanmeldeverfahren 2024:

Der Tag der offenen Tür findet am Samstag, 21.09.2024 (10:00 bis 12:30 Uhr) statt.

Es wird im Vorfeld einen Informationsabend geben: Donnerstag, 19.09.2024 um 18:30 Uhr

Die einheitliche Schulanmeldewoche in der Stadt Köln wird ab dem kommenden Schuljahr durch einen Anmeldezeitraum ersetzt: 07.10.2024- 08.11.2024.

Jede Schule kann die Termine individuell festlegen. An der GGS Poll sehen die Anmeldetage wie folgt aus: 

  • Dienstag, 08.10.2024 /Mittwoch, 09.10.2024/Donnerstag ,10.10.2024 jeweils vormittags
  • Dienstag, 29.10.2024 vormittags (für Kinder mit Förderbedarf)
  • Dienstag, 29.10.2024 nachmittags
  • Mittwoch,  30.10.2024 vor- und nachmittags
  • Donnerstag, 31.10.2024 vormittags

Hinweis: Alle Anmeldungen bis 08.11.2024 werden gleichwertig berücksichtigt. Es ist also nicht relevant, ob sie einen frühen oder später Anmeldetermin wählen.

Sie müssen im Vorfeld einen Termin vereinbaren. 

Erste Terminvergabe am Infoabend und am Tag der offenen Tür vor Ort. Danach über ein Termintool über die Homepage.

Wie bekomme ich einen Termin zur Anmeldung?:  

 

Was müssen Sie zur Anmeldung mitbringen?

  • den ausgefüllten! und von beiden Erziehungsberechtigten unterschriebenen! Anmeldebogen, der von der Stadt Köln zugeschickt wird.
  • die unterschriebene Datenschutzerklärung, die ebenfalls im Brief beigelegt war (sofern Sie dieser zustimmen)
  • unseren Anmeldebogen GGS Poller Hauptstraße: Download
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • Impfpass zum Nachweis der Masernimpfung
  • falls Sie für Ihr Kind ein AOSF/ sonderpädagogische Förderung beantragen wollen, teilen Sie uns dieses bereits im Vorfeld mit und bringen Sie Arzt-und Therapieberichte mit.
  • und das Wichtigste: Ihr Kind, denn wir wollen es gerne etwas kennenlernen.

Bitte kommen Sie pünktlich zum Termin und warten im ausgeschilderten Bereich vor dem Lehrerzimmer.

Schulpflicht

Wer ist schulpflichtig? Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW)*.

Kann – Kinder Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Schulgesetz: Vornehmlich in den §§ 10, 11, 19, 34–37, 41-42, 46 und 125.

Aufnahme in die Grundschule Gemäß § 1 Abs. 2 AO-GS hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Schule, soweit die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität nicht überschritten wird. Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass es sich zunächst um eine Anmeldung handelt. Über die Schulaufnahme kann erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entschieden werden. Wird die prognostizierte Aufnahmekapazität einer Schule überschritten, müssen die Aufnahmemöglichkeiten mit der Schulaufsicht und Schulverwaltung besprochen werden.

Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Bei sonderpädagogischem Förderbedarf sollte das Kind grundsätzlich an einer der zuständigen Grundschulen angemeldet werden. Falls die Erziehungsberechtigten eine sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule wünschen, können sie ihr Kind auch an einer solchen anmelden und dort den Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Zurückstellung Eine Zurückstellung vom Schulbesuch kann nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen erfolgen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens (§ 35 Abs. 3 SchulG). Die Eltern sind anzuhören.

Beförderung Die Beförderung der Kinder zur Grundschule und zurück ist nur möglich, wenn nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht. Nähere Informationen erteilen die Bürgerämter und das Schulverwaltungsamt.

 

Wir freuen uns auf Sie und Ihr Kind!

Mit herzlichen Grüßen Tanja Schöpe (Schulleiterin)