Schulneulinge

Wir stellen unsere Schule vor: https://youtu.be/4h13jmdB17s

INFORMATIONEN ZUR EINSCHULUNG

Eltern- ABC zum Schulanfang:eltern_abc GGS Poll- -Homepage- Stand Juni 2023

 

Aktuelles für das Anmeldeverfahren 2023 für das Schuljahr 2024/2025:

Der Tag der offenen Tür findet am Samstag, 16.09.2023 statt (10:00 bis 12:30 Uhr)

Es wird im Vorfeld einen Informationsabend geben: Donnerstag, 14.09.2023 um 18:30 Uhr

Die Anmeldetage sind in der Woche vom 23.10 bis 27.10.2023.

Sie müssen sich im Vorfeld einen Termin machen. Terminvergabe am Infoabend und am Tag der offenen Tür vor Ort möglich. Ab 18.09. dann per Telefon.

Was müssen Sie zur Anmeldung mitbringen?

  • den ausgefüllten! und von beiden Erziehungsberechtigten unterschriebenen! Anmeldebogen, der von der Stadt Köln zugeschickt wird.
  • die unterschriebene Datenschutzerklärung, die ebenfalls im Brief beigelegt war (sofern Sie dieser zustimmen)
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • Impfpass zum Nachweis der Masernimpfung
  • falls Sie für Ihr Kind ein AOSF/ sonderpädagogische Förderung beantragen wollen, teilen Sie uns dieses bereits im Vorfeld mit und bringen Sie Arzt-und Therapieberichte mit.
  • und das Wichtigste: Ihr Kind, denn wir wollen es gerne etwas kennenlernen.

Bitte kommen Sie pünktlich zum Termin und warten im ausgeschilderten Bereich vor dem Lehrerzimmer.

Schulpflicht

Wer ist schulpflichtig?

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW)*.

Kann – Kinder

Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.

Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Schulgesetz:
Vornehmlich in den §§ 10, 11, 19, 34–37, 41-42, 46 und 125.

Aufnahme in die Grundschule
Gemäß § 1 Abs. 2 AO-GS hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Schule, soweit die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität nicht überschritten wird. Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass es sich zunächst um eine Anmeldung handelt. Über die Schulaufnahme kann erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entschieden werden. Wird die prognostizierte Aufnahmekapazität einer Schule überschritten, müssen die Aufnahmemöglichkeiten mit der Schulaufsicht und Schulverwaltung besprochen werden.

Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf
Bei sonderpädagogischem Förderbedarf sollte das Kind grundsätzlich an einer der zuständigen Grundschulen angemeldet werden. Falls die Erziehungsberechtigten eine sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule wünschen, können sie ihr Kind auch an einer solchen anmelden und dort den Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen.

Zurückstellung
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch kann nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen erfolgen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens (§ 35 Abs. 3 SchulG). Die Eltern sind anzuhören.

Beförderung
Die Beförderung der Kinder zur Grundschule und zurück ist nur möglich, wenn nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht. Nähere Informationen erteilen die Bürgerämter und das Schulverwaltungsamt.

Wir freuen uns auf Sie und Ihr Kind!

Mit herzlichen Grüßen

Tanja Schöpe (Schulleiterin)